Vertrauensperson

Vertrauensperson

In einer idealen Welt wird kein Berater benötigt. Es gibt keine Probleme, jeder macht was er zu tun hat und keiner leidet unter einem anderen. Die Realität ist anders. Im Büro, in der Schule, im Gesundheitswesen, bei der Hilfeleistung, bei ehrenamtlichen Tätigkeiten und im Sport, wo immer Menschen zusammen sind, tritt unerwünschtes Verhalten auf. Oft reicht es aus, dies mit oder ohne die Hilfe eines Dritten, wie ein Managers oder einer Vertrauensperson, zu besprechen.

Warum ein vertraulicher Berater?
Es ist eine Frage guter Arbeitgeberschaft und guter Führung, Maßnahmen zu ergreifen, um unerwünschtes Verhalten zu verhindern. Unerwünschtes Verhalten kann viel Leid verursachen.
Es ist auch nützlich, angesichts der hohen Kosten eines Angestellten, der wegen Mobbing oder Aggression zusammenbricht.
Darüber hinaus laufen Arbeitgeber Gefahr, vom Richter beurteilt zu werden, wenn nicht genügend Anstrengungen unternommen werden, um Schlimmeres zu verhindern.
Arbeitgeber führen in Absprache mit der Arbeitnehmervertretungsstelle häufig ein Beschwerdeverfahren durch, rufen einen Beschwerdeausschuss auf und stellen einer Vertrauensperson ein.
Mitarbeiter können sich in Verbindung setzen mit dieser Vertrauensperson, wenn sie nicht mehr herausfinden können, und der Meinung sind dass ihr Problem nicht in erster Instanz mit dem Vorgesetzten oder mit Kollegen gelöst werden kann.
Mitarbeiter können ihren Verdacht vertraulich und sicher angeben, wenn sie Missbrauch in der Organisation feststellen.

Aufgaben der Vertrauensperson
1: Vertraulichkeit und Anonymität sind Voraussetzung.
2: Mitarbeiter mit vertraulichen Informationen versorgen und Hilfe und Beratung anbieten.
3: Die Suche nach einer Lösung, sowohl durch eine informelle Atmosphäre als auch dadurch dass die Opfer informiert werden über andere mögliche Lösungen.
4: Falls erforderlich, Anleitung in Beschwerdeverfahren.
5: Bezug auf andere Hilfsorganisationen.
6: Beratung und Unterstützung des Managements bei der Vermeidung unerwünschtes Verhaltens.
7: Vertraulichkeit

Die Pflicht zur Vertraulichkeit ist wesentlich, denn dadurch wird der Betroffene mit der Person vertraut gemacht, die mit dem Vertrauenspersonen ins Gespräch kommt. Dies ist oft bereits im Vertrag festgelegt. In einigen Fällen kann die Verpflichtung zur Geheimhaltung sogar überschritten werden. Dies ist der Fall, wenn sich jemand einer Straftat schuldig macht oder wenn die Interessen der Organisation auf dem Spiel stehen.

Ernennung einer Vertrauensperson
Organisationen tun gut daran, eine Vertrauensperson zu ernennen. Mitarbeiter haben Anspruch auf einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben diesbezüglich Pflichten; Der Arbeitgeber ist für die Ausführung verantwortlich. Auch Sportverbände und Stiftungen müssen sich mit dem Arbeitsschutzgesetz auseinandersetzen.

Externe Vertrauensperson
Die Rolle der Vertrauensperson ist oft schwer mit anderen Funktionen zu kombinieren.
Daher ist es eine gute Option, eine externe, Vertrauensperson hinzuzuziehen. Auch bei Krankheit, Urlaub oder auf andere Weise kann eine externe Vertrauensperson als zeitweiliger Ersatzeingesetzt werden.